Bgb Vertragserfüllung

88. Dies gilt sowohl für die Kapitel 8 und 9 des PECL als auch für Kapitel 7 des PICC. Der Begriff „Nichterfüllung“ ist in Art. 1:301 (4) PECL als „jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und umfasst verspätete Leistung, mangelhafte Leistung und Nichtkooperierte, um den Vertrag in vollem Umfang wirksam zu machen“. Vgl. auch Art. 6 Abs. 7.1.1 PICC. • 488 Typische Vertragspflichten im Kreditvertrag (1) Durch einen Kreditvertrag ist ein Kreditgeber verpflichtet, einem Kreditnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, geschuldete Zinsen zu zahlen und den zur Verfügung gestellten Kredit zurückzuzahlen, wenn er fällig ist. (2) Soweit keine andere Bestimmung vorliegt, sind die vereinbarten Zinsen nach Ablauf eines jeden Jahres und, wenn der Kredit vor Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden soll, auf die Rückzahlung zu zahlen. (3) Wird keine Zeit für die Rückzahlung des Kredits festgelegt, so hängt der Fälligkeitstermin vom Kreditgeber oder dem Kreditnehmer ab, der die samtoran angibt.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Werden Zinsen nicht geschuldet, ist der Kreditnehmer berechtigt, auch ohne Vorankündigung die Rückzahlung vorzunehmen. Die Kaufbestimmungen gelten für einen Vertrag, der die Lieferung beweglicher Gegenstände, die herzustellen oder herzustellen sind, als Gegenstand hat. Für diese Verträge gilt auch der Art. 442 Abs. 1 Satz 1, wenn der Mangel auf das vom Kunden gelieferte Material zurückzuführen ist. Bei beweglichen oder herzustellenden Sachen sind, soweit es sich um nicht fungible Dinge handelt, auch die Art. 642, 643, 645, 649 und 650 anzuwenden, wobei der maßgebliche Zeitpunkt nach den Absätzen 446 und 447 zu akzeptieren ist. […] (4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Verträge im Bereich des Erbrechts, des Familien- und Gesellschaftsrechts oder für Tarifverträge oder Geschäfts- oder Dienstleistungsverträge. Bei ihrer Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten als angemessen anzusehen; Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Tarifverträge und Betriebs- und Dienstleistungsverträge entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Art. 307 Abs. 3. Auf eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 kann bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmethoden erbracht werden, verzichtet werden, soweit diese Dienstleistungen sofort erfolgen und über den Anbieter der Fernkommunikationsmethode abgezogen werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall jedoch über die Anschrift des Betriebs des Unternehmens informieren können, an der er Einwände erheben kann. (3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher von dem Unternehmen jederzeit während der Vertragslaufzeit verlangen, die er ihm in einem Dokument die vertraglichen Bestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt. (4) Weitere Beschränkungen der Nutzung von Fernkommunikationsmethoden und weitere Informationspflichten auf der Grundlage anderer Bestimmungen bleiben unberührt.