Musterbrief mängelbeseitigung bgb

Vergleicht man die CISG-Regeln für Dienachleistungen — d.h. Ersatzlieferung und -reparatur (Art. 46(2) und (3)) — mit der jeweiligen deutschen Bestimmung (BGB Nr. 439), erkennt man einen auffälligen Unterschied. Während das deutsche Recht Reparatur- und Ersatzlieferungen gleich behandelt (wobei beide einem Verhältnismäßigkeitstest vorgelegt werden), behandelt CISG die beiden Leistungsformen unterschiedlich — die Reparatur beruht auf dem Verhältnismäßigkeitserfordernis, während die Ersatzlieferung einen grundlegenden Vertragsbruch erfordert. Die grundlegende Verletzungsdoktrin wird somit auf die Ersatzlieferung in der gleichen Weise angewandt wie auf den Kündigungsnachzug. Aus wirtschaftlicher Sicht ist dies verständlich. Die Ersatzlieferung führt zur Rückgabe der ursprünglich angebotenen Ware und zur Lieferung der Ersatzware, was zu zusätzlichen Kosten und Risiken für die Parteien führt. [63] Umgang mit Ersatzlieferungen in der Art. 46 Absatz 2 steht daher im Einklang mit den Grundprinzipien des Übereinkommens.

Die meisten Rechtssysteme werden es dem Käufer irgendwann erlauben, den Vertrag zu kündigen, wenn der Verkäufer nicht konforme Waren geliefert hat. Die interessante Frage ist daher nicht, ob es ein Recht auf Kündigung des Vertrages gibt, sondern wann es dem Käufer zur Verfügung steht. Eine vergleichende Analyse zeigt in dieser Hinsicht eine Reihe von Unterschieden und Entwicklungen auf. Ursprünglich betrachteten zumindest die Rechtsordnungen, die auf römischem Recht beruhten, die Kündigung des Vertrages als leicht zugänglichen Rechtsbehelf (siehe B.I.1. unten). Heutzutage gibt es jedoch einen eindeutigen internationalen Trend zu einem restriktiveren Ansatz, der die Kündigung als letztes Mittel innerhalb des Systems der Abhilfemaßnahmen betrachtet. Das CISG [Seite 18] ist eindeutig Teil dieses internationalen Trends und hat ihn in der Tat erheblich beeinflusst (siehe B.I.2.). II. Politische Erwägungen zur Zurückhaltung der Kündigung als Rechtsbehelf Das Ziel, den Vertrag zu retten und restitutionzuvermeiden, wirkt sich in erster Linie auf die Kündigungsregeln aus. Damit ist es jedoch noch nicht zu Ende. Tatsächlich ist oder kann jede andere Abhilfe von diesem Ziel betroffen sein.

Dies zeigt sich am besten, wenn man diese Rechtsbehelfe im Rahmen von CISG mit ihren Pendants im deutschen Recht vergleicht. Diese Beobachtung ermöglicht erste allgemeine Aussagen zum neuen System des neuen Obligationenrechts der BGB. Die zentrale Voraussetzung für jede Abhilfe des Käufers (Vertragsverletzung) wurde auf das gesamte Vertragsrecht ausgeweitet. In der deutschen Diskussion wurde dies als „große Lösung“ bezeichnet.