Der Vertrag über den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung muss von einem Notar amtlich bescheinigt werden, um gültig zu sein. In Kantonen, in denen Notare in der Privatpraxis tätig sind, steht es Ihnen in der Regel frei, den Notar zu wählen. In Kantonen mit amtlichen Notaren müssen Sie sich an das zuständige Amt begibt. Je nachdem, wo sich die Immobilie befindet, kann dies das Präfekturamt, das Konkursamt oder das kantonale Handelsregisteramt sein. Das Kaufrecht begründet das Recht einer Einzelperson, das Eigentum an einer Immobilie zu erwerben. Sie muss mit einem bestellten Notar notariell beglaubiziert werden. Es ist erwähnenswert, dass dieses Kaufrecht für maximal 10 Jahre im Grundbuch vermerkt werden kann. Das Kaufrecht ist nicht abtretbar, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Sie ist jedoch übertragbar, aber ausschließlich durch Vererbung. Daher kann der Käufer zu Lebzeiten sein Kaufrecht grundsätzlich nicht auf einen Dritten übertragen.
Da dies jedoch unter die Verkaufsbedingungen fällt, kann der Käufer diese durch eine einfache schriftliche, unterzeichnete Erklärung ändern. Daher ist es nicht erforderlich, einen weiteren Kaufvertrag abzuschließen oder die Erlaubnis der Person zu beantragen, die dieses Kaufrecht gewährt hat, um das Eigentum auf dem Registrierungsformular der betreffenden Immobilie zu ändern. Der Kauf von Immobilien in der Schweiz ist recht einfach. Um sicherzustellen, dass der Kaufvertrag korrekt ist und dem Gesetz entspricht, benötigen Sie die Dienste eines öffentlichen Notars. Grundsätzlich müssen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch vom Verkäufer schriftlich gestellt werden. Insbesondere sind der öffentlich notariell beglaubigte Kaufvertrag und Kopien der Pässe des Verkäufers und des Erwerbers mit dem Antrag einzureichen. Es hängt vom kantonalen Recht ab, das dort gilt, wo sich die Immobilie befindet, ob die Registrierung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine entsprechende Zustellplattform erfolgen kann. Ein Eintrag ins Grundbuch ist eine staatliche Eigentumsgarantie (d.h. alles, was im Grundbuch steht, gilt grundsätzlich und gilt für alle, d.h. Personen können sich auf die Angaben im Grundbuch verlassen und davon ausgehen, dass sie richtig sind).
Die Angaben im Grundbuch gelten in Bezug auf einen gutgläubigen Käufer als richtig und vollständig. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag ins Grundbuch verlassen und anschließend Eigentum oder sonstige Dingrechts erworben hat, ist daher bei seinem Erwerb geschützt. Ist der Eintrag jedoch ungerechtfertigt und kann der Dritte von diesem Mangel wissen oder wissen müssen, so hat der Erwerber nicht in gutem Glauben gehandelt und kann sich daher nicht auf die Eintragung in das Grundbuch berufen.